Egal ob Brötchentüte, Bierflasche oder Versandkarton – die Menge an Verpackungsmüll, die Tag für Tag in Deutschland entsteht, steigt stetig an. Pro Kopf sind es über 200 Kilogramm, eine gigantische Menge und ein großes Problem für die Umwelt. Um dieser Entwicklung entschieden gegenzusteuern, gibt es seit dem 1. Januar 2019 in Deutschland das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Es nimmt alle am Wirtschaftskreislauf beteiligten Unternehmen stärker in die Pflicht und stellt sicher, dass diese für Sammlung und Recycling ihrer Verpackungen bezahlen.
Für wen gilt das Verpackungsgesetz und welche Verpackungen sind betroffen?
Eine gute Frage, und die Antwort ist ganz einfach: Es gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Auch Online-Händler sind damit betroffen. Es gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen. Der Oberbegriff „Verkaufsverpackungen“ umfasst damit sowohl direkte Produkt- und Umverpackungen als auch Service- und Versandverpackungen samt Polster- und Füllmaterial.
Aber auch Verpackungen, die bloß zur Übergabe einer Ware dienen, müssen angemeldet werden. Diese sogenannten Serviceverpackungen fallen zum Beispiel beim Bäcker, auf dem Markt oder im Café an: Schon die Brötchentüte oder der Wegwerfbecher für den Coffee-to-go dürfen nur nach einer entsprechenden Anmeldung verkauft werden. Und was das Material angeht, macht es keinen Unterschied, ob die Verpackung aus Papier & Karton, Kunststoff, Glas, Eisenmetallen, Aluminium oder Verbundwerkstoffen besteht.
Welche Pflichten gelten mit dem Verpackungsgesetz?
Das VerpackG umfasst drei Pflichten, die zu erfüllen sind. Hersteller müssen sich bei der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Daraufhin erfolgt die Anmeldung der jeweiligen Verpackungsmengen bei einem dualen System, um diese zu lizenzieren. Anschließend werden die lizenzierten Verpackungsmengen und das gewählte duale System bei der ZSVR gemeldet.
Was ändert sich mit der Novelle zum VerpackG am 1. Juli 2022?
Zur Übertragung von EU-Recht in nationales Recht und um das Verpackungsgesetz ökologisch weiterzuentwickeln, wurde eine Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen, die das Verpackungsgesetz erweitert bzw. verschärft. Von den neuen Vorschriften ist u.a. der Online-Handel betroffen, sodass ab Juli 2022 folgende Änderungen zu beachten sind:
- Online-Marktplätze müssen ihre Händler auf die Erfüllung der Pflichten des VerpackG überprüfen. Können diese die Erfüllung der Vorgaben nicht nachweisen, greift ein Vertriebsverbot
- Fulfillment-Dienstleister sind nicht mehr für die Lizenzierung von Versandverpackungen zuständig, denn diese Pflicht geht ausnahmslos an die beauftragenden Händler über
- Zudem haben Fulfillment-Dienstleister die Pflicht, von den beauftragenden Händlern einen Nachweis über die Erfüllung der Pflichten aus dem VerpackG zu verlangen. Wird dieser nicht erbracht, dürfen Leistungen wie Lagerung, Verpacken oder Versand vom Fulfillment-Dienstleister nicht mehr ausgeführt werden
Welche Strafen gibt es für Verstöße?
Hersteller, Importeure und Händler, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, setzen sich dem Risiko verschiedener Strafen und anderer Sanktionen aus. Eine Nichtbeachtung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche ab dem ersten Tag mit hohen Geldbußen bis zu 200.000 Euro sowie Vertriebsverboten geahndet werden kann.
Als Online-Händler musst Du dich um die Änderungen kümmern
Als Betreiber eines Online-Shops solltest Du Dich daher unbedingt mit den kommenden Regelungen im Verpackungsgesetz auseinandersetzen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Kümmer Dich also rechtzeitig um die entsprechenden Anmeldungen und Lizenzierungen.
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