Seit dem 28. Mai gilt in Deutschland die neue Omnibus-Richtlinie, womit auch umfangreiche Änderungen beim Grundpreis verbunden sind. Diese Änderungen sollten auch Onlinehändler auf jeden Fall umsetzen, da sonst Abmahnungen und Bußgelder drohen. Aber was ist der Grundpreis eigentlich?
Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Gemäß § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Grundpreis immer pro jeweiliger Mengeneinheit angegeben werden. Diese Einheiten sind genau festgelegt, zum Beispiel 1 Liter, 1 Kilogramm oder 1 Meter. Der Grundpreis soll dem Verbraucher einen besseren Preisvergleich ermöglichen, vor allem dann, wenn austauschbare Produkte verschiedener Hersteller in unterschiedlichen Größen angeboten werden. Also vereinfacht gesagt: Bei welcher Packungsgröße bekommt der Kunde am meisten Produkt für sein Geld?
Welche Waren sind betroffen?
Der Grundpreis muss – neben dem Endpreis – bei Waren angegeben werden, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden:
- Waren in Fertigpackungen
- Waren in offenen Verpackungen
- Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden
- Ausgenommen sind Waren für die Selbstabfüllung (z. B. Essig oder Öl)
Beispiel: Bietet ein Händler in seinem Delikatessen-Onlineshop 500 Gramm Schokolade für 10 Euro an, muss er neben dem Endpreis auch den Grundpreis (20 €/ kg) angeben. Und zwar in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis, damit es für den Konsumenten transparent, sichtbar und unmissverständlich ist.
Nur wenn Grund- und Gesamtpreis auf einen Blick für den Verbraucher wahrnehmbar sind, ist ein schneller Vergleich möglich. Dementsprechend ist es unzulässig, wenn der Grundpreis auf Webseiten oder in Onlineshops nur durch einen separaten Link oder durch das Mouse-Over Verfahren sichtbar wird.
Auch die Werbung mit Streichpreisen wird transparenter
Auch die Werbung mit sogenannten Streichpreisen wird durch die neue Omnibus-Richtlinie klar geregelt. Für die Händler sind Streichpreise sind ein beliebtes Marketinginstrument, um Kunden zum Kauf zu verführen. Denn je größer der Unterschied zwischen dem vorherigen Preis und dem aktuellen, desto größer ist die Verlockung für den Konsumenten, weil er ja gefühlt einen großen Rabatt bekommt. Die neue Preisangabenverordnung schreibt vor, dass nur der niedrigste Preis, der in den letzten 30 Tagen verlangt wurde, als Streichpreis verwendet werden darf.
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Die rechtlich sichere Darstellung ihrer Internetpräsenzen verursacht bei vielen Online-Händlern eine gewisse Unsicherheit und zudem auch einen enormen Mehraufwand. Web Labels steht Dir bei allen damit verbundenen Änderungen bei der Preisangabenverordnung als kompetenter Partner zur Seite. Nimm gerne Kontakt zu uns auf, damit unsere Experten Dir dabei behilflich sein können, weiterhin die „richtigen“ Preise anzugeben, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
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