Traditionell ist der 1. Januar ein besonderes Datum. Nicht nur wegen Neujahr, sondern auch wegen neuer Regelungen, die ab dem ersten Tag des neuen Jahres gelten. Das wird auch 2022 wieder so sein und diesmal gibt es auch Gesetzesänderungen mit direktem Einfluss auf den eCommerce, wo ab dem 01.01.2022 eine Vielzahl von neuer Vorschriften gelten, die für eine Stärkung der Rechte von Verbrauchern sorgen sollen.
In diesem Zusammenhang haben vor allem ein neuer Sachmangelbegriff im Kaufrecht und eigene Gewährleistungsrechte für Verträge über sogenannte „digitale Produkte“ eine hohe Relevanz. Der Begriff „digitale Produkte“ umfasst dabei sowohl digitale Inhalte wie z. B. Software, Computerspiele, Musik oder Videos als auch digitale Dienstleistungen wie beispielsweise Cloud-Speicher oder Social-Media-Dienste.
Die neuen Paragrafen im BGB beinhalten unter anderem ein stark am Kaufrecht orientiertes, eigenes Mängelgewährleistungsrecht für digitale Produkte und eine Pflicht zur Bereitstellung von Updates durch den Verkäufer. Demnach muss der Unternehmer dem Verbraucher bei einem Vertrag über digitale Produkte die erforderlichen Aktualisierungen zur Verfügung stellen – und zwar für den gesamten Bereitstellungszeitraum.
Ein neuer subjektiv-objektiver Sachmangelbegriff im Kaufrecht ab 2022
Durch die Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie kommt es zu wesentlichen Änderungen im Kaufrecht. Bisher war der kaufrechtliche Mangelbegriff bisher stark subjektiv geprägt. Dieser Grundsatz wird nun aufgehoben und durch einen gemischt subjektiv-objektiven Ansatz ersetzt, wobei dies sowohl für Verträge im B2C-Bereich als auch für Verträge gilt, die zwischen Unternehmern geschlossen werden.
Künftig muss die Kaufsache sowohl subjektiven als auch objektiven Anforderungen entsprechen. Sie muss also zunächst, wie bisher, die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen.
Neu ist jedoch, dass die Mangelfreiheit der Kaufsache auch objektiv bewertet wird. Die Sache muss sich demnach für die gewöhnliche Verwendung eignen und der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Sachen entsprechen.
Zudem gilt ab dem 1. Januar 2022 eine Beweislastumkehr im Kaufrecht: Bisher wurde bei Fehlern oder Defekten innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf angenommen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Diese Frist wird nun auf 12 Monate ausgeweitet. Dies hat für den Verbraucher den Vorteil, dass im ersten Jahr nach Erhalt der Ware vermutet wird, dass es sich bei einem auftretenden Fehler um einen anfänglichen Sachmangel handelt, wodurch Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.
Als Online-Händler musst Du Dich um die Änderungen kümmern
Die neuen Regelungen gelten für Kaufverträge, die ab dem 01. Januar 2022 geschlossen werden. Das Kaufrecht passt sich dem Markt an, Verbraucherrechte werden gestärkt. Als Betreiber eines Online-Shops solltest Du Dich daher unbedingt mit den kommenden Regelungen auseinandersetzen, um keine bösen Überraschungen im neuen Jahr zu erleben.
Ratsam ist auf jeden Fall eine sorgfältige Prüfung und Anpassung Deiner Verträge, Garantieerklärungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denn sonst drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände.
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