Dieser Beitrag erschien am 17.06.2021. Gesetze, Preise und Software ändern sich, prüfen Sie Details deshalb vor einer Entscheidung.
Einige haben es vielleicht schon gehört oder in den Medien mitbekommen: Ab dem 1. Juli 2021 wird eine der größten Umsatzsteuerreformen Europas umgesetzt und der sogenannte One-Stop-Shop EU-weit eingeführt. Was eigentlich dahintersteckt und welche Änderungen auf Sie als Onlinehändler zukommen, erklären wir Ihnen im folgenden Text, damit auch Sie den Durchblick im Hinblick auf Lieferschwellen und Versandhandelsregelungen bewahren.
Durch den Online-Handel konnten viele Unternehmer neue Märkte und Kunden erschließen, denn in der heutigen Zeit ist der Verkauf von Produkten ins Ausland schon längst kein Hexenwerk mehr.
Aber für Betreiber eines Online-Shops bedeutet das auch, sich mit Regeln und Vorschriften beschäftigen zu müssen, die den einwandfreien grenzüberschreitenden Versand (innerhalb Europas) ermöglichen. Nicht ganz einfach, denn die bisherigen Lieferschwellen für den Versand an Privatkunden im Ausland waren in den einzelnen EU-Ländern sehr unterschiedlich: von 35.000 im Normalfall bis hin zu 100.000 Euro in den Niederlanden oder Luxemburg.
Machen wir das Ganze an einem Praxisbeispiel deutlich: Herr Mustermann ist ein Online-Händler in Deutschland, der jährlich Privatpersonen in der Slowakei mit Kosmetikprodukten im Wert von 50.000 Euro (netto) beliefert. Die Lieferschwelle für den Versand in die Slowakei beträgt derzeit jedoch 35.000 Euro, so dass Herr Mustermann sich in der Slowakei steuerrechtlich registrieren und die dortige Umsatzsteuer in Höhe von 20 % abführen musste.
Dies ist mit der Reform vorbei, denn zum 01. Juli gilt für den grenzüberschreitenden B2C-Versandhandel in ganz Europa eine einheitliche Lieferschwelle von insgesamt 10.000 Euro.
- Mit der Teilnahme am One-Stop-Shop (OSS) Verfahren, die freiwillig ist, müssen sich Unternehmer wie Herr Mustermann nicht mehr in mehreren Mitgliedstaaten registrieren, sondern können die notwendigen regelmäßigen Umsatzsteuermeldungen für alle EU-Länder zentral über den One-Stop-Shop (OSS) des Landes erledigen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Registrierung ist freiwillig und kann von Ihnen über das Online-Portal „MeinBOP“ https://www.elster.de/bportal/start des Bundeszentralamtes für Steuern vorgenommen werden. Sie müssen Ihre Steuererklärung noch abgeben? Hier zeigt Ihnen Northern Finance, was Sie dabei als Privatperson und Selbstständiger beachten müssen.
Wichtige Info: Wollen Sie den OSS ab 1. Juli 2021 nutzen, müssen Sie sich bis zum 30. Juni 2021 registriert haben, sofern Sie bisher noch nicht am bisher praktizierten Mini-One-Stop-Shop (MOSS) teilgenommen hast.
Wie werden die Umsätze für Lieferschwellen bemessen?
Die Lieferschwelle wird immer an den Nettobeträgen bemessen und wird immer auf das Kalenderjahr bezogen. Dazu gehören das Entgelt für die Ware sowie die Versand- und Verpackungskosten.
Wie verhält es sich, wenn Sie Produkte über mehrere Kanäle verkaufen (z.B. über Ebay und einen eigenen Webshop)?
In diesem Fall müssen Sie alle Umsätze zusammenzählen, die alle Ihre Shops zusammen in einem Land erzielen.
Fällt die Meldepflicht beim OSS an, wenn Sie die Lieferschwelle schon 2020 überschritten haben?
Ja, denn die Lieferschwelle von 10.000 Euro gilt rückwirkend. Wurde sie 2020 von Ihnen überschritten, gilt die Meldepflicht im OSS-Verfahren ab 1. Juli 2021.
Gelten die neuen Regelungen auch für B2B-Lieferungen?
Nein, B2B-Lieferungen können nicht über den One-Stop-Shop gemeldet werden, hier bleibt für Sie also alles wie bisher mit lokalen Meldungen im Ursprungsland.
Wo liegt nun die Erleichterung für Sie als Online-Händler und gibt es Ausnahmen?
Mit dem System EU-OSS wird die steuerliche Registrierung und der damit verbundene bürokratische Aufwand, für Online-Händler erleichtert. Zudem soll damit künftig auch Steuervermeidung von Online-Händlern innerhalb wie außerhalb der EU unterbunden werden.
Als Ausnahme gilt weiterhin ein Betreiber eines Online-Shops, der in allen EU-Staaten, in denen er Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, UNTER der Lieferschwelle von insgesamt 10.000 Euro bleibt. Dann kann dieser Unternehmer seine Umsatzsteuer nach wie vor im eigenen Land erklären und entrichten.
Das Wichtigste zur neuen Gesetzeslage noch einmal auf einen Blick
- Die bisherigen Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder für den Versand an Privatkunden im Ausland entfallen
- Stattdessen gilt ab 01.07.2021 eine europaweite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro (netto) für alle EU-Länder in Summe
- Dadurch werden die allermeisten Online-Händler in jedem EU-Land steuerpflichtig, in das sie auch nur ein Paket versenden
- Lokale USt-Registrierungen und -Meldungen in anderen EU-Ländern sind für grenzüberschreitende B2C-Lieferungen an Endkunden (=Fernverkäufe) bei Nutzung des OSS-Verfahrens künftig nicht mehr notwendig
- Die OSS-Meldungen erfolgen quartalsweise und müssen von Ihnen innerhalb von einem Monat nach Ende des Vorquartals eingereicht werden
- Hierfür ist auf Einzeltransaktionsbasis zu entscheiden, in welchem Land und mit welchem dortigen Umsatzsteuersatz eine Transaktion zu versteuern ist
- Nutzen Sie Lager im Ausland, z.B. im Rahmen von Amazon Pan EU, müssen Sie weiterhin lokale Registrierungen und Meldungen im jeweiligen Lagerland vornehmen
Von der Reform sind alle Online-Händler betroffen, die Verbraucher auch außerhalb ihres eigenen Sitzlandes mit Waren und Dienstleistungen beliefern. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, dann kümmern Sie sich jetzt um die Teilnahme am OSS, damit Sie auch nach den rechtlichen Änderungen ab dem 1. Juli Ihre Produkte mit einem sicheren Gefühl und der Gewissheit, dass alles korrekt abläuft, ins Ausland versenden können.
(Bildquelle: 123rf von TarikVision)
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